Satzung
der Wirtschaftlichen Vereinigung Graal-Müritz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wirtschaftliche Vereinigung Graal-Müritz“, genannt WVGM; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
Sitz der Wirtschaftlichen Vereinigung ist Graal-Müritz.
§ 2 Zweck der WVGM
Wirtschaftliche Vereinigung Graal-Müritz bezweckt
- die Förderung von Handel, Gewerbe, Industrie, freier Berufe sowie sonstige Unternehmen und Gewerbetreibender in Graal-Müritz;
- die Darstellung und Förderung der Mitglieder in der Öffentlichkeit;
- die Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden und öffentlichen Körperschaften zu vertreten.
- Die wirtschaftliche Vereinigung nimmt an den Kommunalwahlen, Gemeindevertreterwahlen in Graal-Müritz teil und stellt eine eigene Liste auf. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt in einer geheimen Wahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Für die Durchführung der Gemeindewahl ist der Verstand darüber hinaus zuständiges Organ.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht ausgeschlossen. Die WVGM verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage gemäß §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung von 1977. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und aufgrund ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der WVGM erhalten. Eine Begünstigung einer oder mehrerer Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der WVGM fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist ausgeschlossen. Die Amtsinhaber sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung kann gewährt werden, falls der Arbeitsumfang das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Geschäftsinhaber, Selbstständige, freiberuflich Tätige und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer Firma werden, der seine Tätigkeit in Graal-Müritz ausübt oder dort wohnt. Außerhalb Graal-Müritz wohnende Geschäftsleute können der WVGM beitreten. Darüber hinaus können Privatpersonen, die die Ziele der Wirtschaftlichen Vereinigung unterstützen wollen, Mitglieder werden, worüber nach Antragsstellung der jeweiligen Person durch den Vorstand zu entscheiden ist. Personen, die die Zwecke der WVGM in besonderem Maße gefördert haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod;
- durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
- durch Ausschluß mangels Interesse, der durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind; wobei Voraussetzung ist, daß das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Zwischen den Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen;
- durch Austritt, der durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
- durch Ausschluß eines Mitgliedes, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, die Interessen der WVGM sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der WVGM, unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit der WVGM im Zusammenhang steht.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über den Widerspruch des Mitgliedes gegen den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und gelten ab dem Jahr, in dem der Beschluß gefaßt wurde. Die Beiträge sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.
Für Verbindlichkeiten oder sonstige Ausgaben, die aus Mitgliedsbeiträgen nicht beglichen werden können, können durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung Umlagen bis zum 5-fachen Jahresbeitrag erhoben werden.
Interessierte Geschäftsleute zahlen einen einmaligen Aufnahmebetrag von EUR 250,-.
Privatpersonen zahlen den normalen Jahresbeitrag der Wirtschaftlichen Vereinigung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 5 weiteren Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzer wird durch den Vorstand ein Schriftführer mehrheitlich bestimmt.
b. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
c. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
In der Gesellschafterversammlung der TUK GmbH wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden einzeln vertreten. Sind beide verhindert, wird vom ersten und zweiten Vorsitzenden per Vollmacht ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand entsandt. - die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung sollte alljährlich bis zum Monat März einberufen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere obliegen ihm folgende Angelegenheiten:
- Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Die ordnungsgemäße Verwaltung für die Verwendung des Vermögens der WVGM;
- Die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern der WVGM.
Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, Mitglieder zu seiner Unterstützung in den Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Schriftführer hat über Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des ersten oder zweiten Vereinsvorsitzenden leisten.
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ist befugt, soweit zur Erfüllung der Zwecke der WVGM notwendig, Aufträge an Dritte zu vergeben.
§ 7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Durchführung der Wahl erfolgt durch Handaufheben. Es kann in geheimer Wahl abgestimmt werden, sofern Widerspruch gegen offene Wahl erhoben wird.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl des Vorstandes nicht erfolgt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl des neuen geschäftsführend im Amt.
Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus der WVGM durch Amtsenthebung und Rücktritt. Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitglieder-versammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Berufung eines Nachfolgers wirksam.
§ 8 Die Beschlußfassung und Zeichnung des Vorstandes
Die Beschlussfassung des Vorstandes ist gegeben, wenn dieser mehrheitlich anwesend ist. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, kann schriftlich, fernmündlich oder auf sonstige Weise erfolgen. Eine Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag. Eine Vorstandssitzung ist nicht erforderlich, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung beschließt über
- den Jahresbericht
- den Rechenschaftsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes und die Amtsenthebung von Vorstandmitgliedern
- die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
- Satzungsänderung und freiwillige Auflösung der WVGM
- über die Beitragsordnung sowie Umlageerhebung
- sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder und der Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Satzungsänderung oder die Auflösung, sowie über Beitragsordnung und Umlagen. Derartige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, soweit ein Einspruch gegen eine offene Wahl erfolgt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse über die Auflösung der WVGM können erfolgen, wenn mindestens 75% der Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist die erforderliche Beteiligung nicht vorhanden, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlußfähig ist. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an Vereinigungen weitergeleitet werden, die gemeinnützigen Zwecken dienen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung Graal-Müritz am 25. Januar 2017